Corona 8 – Erfolg gegen Versammlungsverbot in zwei Instanzen

Das Verwaltungsgericht Köln hat ein Verbot der Stadt Köln wegen einer Versammlung aufgehoben. Angemeldet waren von dem Bündnis „Parents for Future“ eine Demonstration mit 15 Lastenfahrrädern, die mit jeweils zwei Personen besetzt waren und an verschiedenen Stellen der Stadt verbunden mit Lautsprecherdurchsagen zur Klimapolitik demonstrieren wollten.

Die Stadt Köln hatte das Verbot unter anderem damit begründet, dass durch die erneute Öffnung der Geschäfte die Gefahr zu groß sei, dass es zwischen den Demonstranten auf dem Lastenfahrrad und Passanten zu Annäherungen kommen könnte. Dem hat das Verwaltungsgericht deutlich eine Absage erteilt und hervorgehoben, dass das Demonstrationsrecht mindestens so wichtig ist, wie das Recht auf Einkauf:

„Diese veränderte Bewertung wirkt sich auch auf die Ausübung des durch Art. 8 GG geschützten Versammlungsrechtes aus. Wenn ein vermehrter Verkehr in den Innenstädten zum Einkauf erlaubt ist, kann er nicht als Grund angeführt werden die Ausübung des Demonstrationsrechtes zu verbieten, wenn hierdurch keine Gefahren entstehen, die über die einer normalen Teilnahme am Straßenverkehr hinausgehen.“

Die vollständige Entscheidung ist hier nachzulesen.

Rechtswidriges Treiben der Stadt Köln

Obwohl die Versammlung bereits am 16.4.2020 angemeldet worden war, hatte die Stadt Köln erst am 23.4.2020 entschieden. Den am selben Tag gestellten Antrag beschied das Verwaltungsgericht am 24.4.2020 um 11.10 Uhr. Die Versammlungen begannen um 14:30. Allerdings versuchten Polizei und Ordnungsamt trotz der einstweiligen Anordnung rechtswidriger Weise die Durchführung zu unterbinden. Begründung: Die Stadt habe gegen die Verfügung Beschwerde zum OVG eingelegt. Allerdings hat nach § 149 VwGO diese Beschwerde regelmässig keine aufschiebende Wirkung. Um 16.00 wies dann allerdings das OVG die Beschwerde zurück. Es führte dabei aus:

„Dennoch sind in der vorliegenden Fallgestaltung Inhalt und Reichweite von Art. 8 GG zu beachten. Dies geht mit der Verpflichtung der zuständigen Behörde einher, eigene Überlegungen anzustellen, wie das Infektionsrisiko in der konkreten Versammlungssituation minimiert werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 2020 – 1 BvQ 37/20 -, juris Rn. 25). Daran fehlt es hier, obwohl die Antragsgegnerin in zeitlicher Hinsicht die Möglichkeit hatte, derartige Erwägungen anzustellen, nachdem ihr die Anmeldung der Versammlung offenbar seit dem 16. April 2020 vorlag. Der besondere Versammiungszuschnitt besteht nach dem Vorbringen der Antragsteller darin, dass im Stadtgebiet auf 15 auseinanderliegenden
Routen Lastenfahrräder fahren sollen, auf denen jeweils nur zwei in häuslicher Gemeinschaft
lebende Personen mit den Hilfsmitteln der Versammlung (Megaphon etc.) sitzen. Diese Lastenfahrräder sollen durchgängig fahren und lediglich verkehrsbedingt halten. In Anbetracht dieses speziellen Versammlungsgepräges ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin in Kooperation mit den Antragstellern kein tragfähiges Auflagenprogramm zur Minimierung des von ihr gesehenen Infektionsrisikos hätte erarbeiten können.“

Diese Entscheidung finden Sie hier. Sachbearbeiter in unserem Büro: Rechtsanwalt Forst.

Eberhard Reinecke