Darf man rechtsradikaler Gesinnung den „Stinkefinger“ zeigen?

Diese Frage wird im Rahmen eines Strafverfahrens vor dem Amtsgericht Remscheid aufgeworfen werden. Dem von uns verteidigten Angeklagten wird vorgeworfen, ein Pro NRW-Mitglied dadurch beleidigt zu haben, dass er ihm den Mittelfinger gezeigt habe. Das angeblich betroffene Pro NRW-Mitglied war Teilnehmer einer gegen Asylbewerber und Flüchtlinge gerichteten Kundgebung, während der Angeklagte gegen diese Kundgebung gemeinsam mit anderen Menschen demonstrierte.

Als Zeichen seiner Ablehnung rechtsradikaler Gesinnung und Parolen erhob er seinen Mittelfinger in Richtung der auf der anderen Straßenseite befindlichen rechten Kundgebung.

Die Staatsanwaltschaft Wuppertal sieht die Geste schematisch als ehrverletzend an und berücksichtigt dabei nicht, dass man nicht nur einer Person, sondern auch auch einer politischen Meinung symbolisch den „Stinkefinger“ zeigen kann. Hier eine Strafbarkeit anzunehmen, widerspricht der in Art. 5 GG garantierten Meinungsfreiheit.

Das Verfahren findet statt am 11.09.2015, 12.00 Uhr, Sitzungssaal A 101, Amtsgericht Remscheid.

Sven T. Forst