Das war teuer – Kreisverband „Die Rechte“ um ca. 25.000 € ärmer.

Wir hatten vor zwei Jahren darüber berichtet, dass der Kreisverband Rhein-Erft sowie der Kreisvorsitzende persönlich zu Gunsten unserer Mandantin eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hatte. Zunächst mehr oder vielleicht auch weniger beraten durch die bekannte Szeneanwältin Nicole Schneiders verstieß der Kreisverband und der Vorsitzende wiederholt gegen die abgegebene Verpflichtung.

Später übernahm der ebenfalls in rechten Kreisen beliebte Arndt Hohnstädter, Hausanwalt von Legida – Pegida in Leipzig – „ein Rechtsanwalt, der sich als honoriger Jurist präsentiert, tatsächlich aber immer wieder der NPD zur Seite stand“) die Vertretung.

Wegen der wiederholten Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung wurde insgesamt nach zwei Instanzen eine Vertragsstrafe von 10.000 € + Zinsen für unsere Mandantin fällig, hinzu kam ein Teil unserer Kosten und die eigenen Anwaltskosten,  insgesamt mindestens noch mal ein Posten von 15.000 €.

Wir hatten die Hoffnung dass der Kreisverband tatsächlich – wie zunächst von Frau Schneiders angedroht – Insolvenz anmelden müsste. Tatsächlich erfolgten die Zahlungen allerdings prompt. Da mischt sich dann natürlich ein lachendes mit einem weinenden Auge, wenn man sich fragt wie eine so kleine Organisation über so große Geldmittel verfügt. Es scheint also noch genug betuchte Sponsoren für rechtsradikale Organisationen zu geben, so dass einem spontan das Plakat von John Heartfield zum Sinn des Hitlergrußes einfällt („Millionen stehen hinter mir“).

Obwohl zwei getrennte Unterlassungsverpflichtungen abgegeben wurde, behandelte sowohl das Landgericht, wie das Oberlandesgericht die Verstöße als einheitliche Verstöße, weshalb die ausgeurteilte Vertragsstrafe nicht unseren Vorstellungen entsprach. Die dafür gegebene Begründung kann aber vielleicht auch einmal anderswo interessant sein, so dass wir sie auszugsweise hier veröffentlichen ebenso die Bemessungskriterien für die Vertragsstrafe.

Als Lob für unsere Tätigkeit empfinden wir die Feststellung im Urteil, dass die Klägerin die „technisch überforderten Beklagten vor sich her getrieben habe“.

Eberhard Reinecke