In eigener Sache: Rechtsanwalt Forst jetzt auch Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht

Rechtsanwalt Forst ist seit April 2015 auch berechtigt, die Bezeichnung „Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht“ zu führen. Anders als viele sonstigen anwaltlichen Werbeaussagen, setzen Fachanwaltstitel sowohl den in einem Lehrgang mit Klausuren erfolgten Nachweis theoretischer Kenntnisse auf dem entsprechenden Gebiet voraus, wie auch den Nachweis praktischer Tätigkeit voraus. (Im Urheber und Medienrecht 80, davon mindestens 20 gerichtliche Fälle innerhalb der letzten drei Jahre). Darüberhinaus müssen regelmässige Fortbildungen – z.Zt. 15 Std. im Jahr – nachgewiesen werden.

Der Erwerb von Fachanwaltstiteln ist keineswegs selbstverständlich. Nach der von der Bundesrechtsanwaltskammer veröffentlichten Statistik zum 1.1.2014 gab es 162.695 RechsanwältInnen, davon trugen 49.069 (= 30,2 %) mindestens einen Fachanwaltstitel, nur 7.853 (= 4,8 %) durften zwei Fachanwaltstitel tragen (wie bei uns RA Schön und RA Forst) und nur 595 (= 0,37%) drei (wie RA Reinecke). Fachanwälte für Medien- und Urheberrecht gab es zum 1.1.2014 in der gesamten Bundesrepublik 254, im Bereich der Rechtsanwaltskammer Köln (Köln, Bonn und Aachen) 21.

Der Schwerpunkt unseres Dezernates „Medien-/Urheberrecht“ liegt im Bereich des Presse- und Äußerungsrechts. Hier vor allen Dingen in der Abwehr von Unterlassungsforderungen. Natürlich bearbeiten wir auch urheberrechtliche Fälle.

Damit verfügt Rechtsanwalt Forst, der auch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht ist, weitgehend über dieselben Qualifikationen wie Rechtsanwalt Reinecke (dieser ist zusätzlich noch Fachanwalt für Steuerrecht). Die gewollte Entwicklung, dass an Stelle von Rechtsanwalt Reinecke mehr und mehr Fälle aus diesem Dezernat von Rechtsanwalt Forst übernommen werden, setzt sich damit fort, und für die Mandanten ist auch nach Außen erkennbar, dass dies nicht mit einem Verlust an Qualität verbunden ist.

Eberhard Reinecke