„Alles was sie jetzt sagen, kann gegen Sie verwandt werden“

Wer kennt nicht diesen Satz aus amerikanischen Krimis, der mitlerweile auch Einzug in den Tatort gehalten hat (besonders beliebt am Ende, wenn die Handschellen zuschnappen). Allerdings: Hemmungslos  wird zumeist das vorher gesagte verwertet und zwar auch dann, wenn dies ohne Belehrung gesagt wurde. 

Die Aussagen von BKA Beamten in dieser Woche sind unserer Einschätzung nach ziemlich belastend. Das wird durch die Reaktion der Verteidigung bestätigt. Wir hatten bereits im Kommentar zum „Zschäpe-Brief“ darüber spekuliert, dass der Brief mehr der Versuch ist, trotz Schweigens Darstellungen der Angeklagten in die Hauptverhandlung einzubrigen. Da ist es wohl kein Zufall, dass der Brief eine lange Passage darüber enthält, wie schlecht es ihr angeblich bei dem Flug nach Karlsruhe gegangen sei. Sodann bemühte sich die Verteidigung ein Verwertungverbot der Angaben des Beamten zu konstruieren, wahrscheinlich auch nicht, weil sie dessen Aussage für harmlos hält. Doch unverwertbar sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur Angaben die in einer Vernehmung ohne ausreichende Belehrung gemacht wurden. Der Bundesgerichts empfiehlt dabei  die Belehrung wie in § 136 StPO vorzunehmen (in der Entscheidung ab S.7), wobei selbst das nicht unbedingt erforderlich sei. § 136 StPO lautet

„Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann.“

Also nichts von “ Alles was ….“ Im übrigen: Natürlich ist zum Beispiel verwertbar, was jemand dritten Personen (nicht Polizeibeamten) gesagt hat und wer in die Wache stürmt und ruft: „Ich haben meinen Nachbarn umgebracht“ kann sich hinterher auch nicht darauf berufen, dass er nicht belehrt worden ist.

Dass Zschäpe ordnungsgemäss belehrt wurde, ist völlig unbestritten. Wenn sie trotzdem redet, ist das ihr Problem, wie im übrigen der BGH auch erst kürzlich wieder entschieden hat. Liest man die Veröffentlichungen über die „List des BKA“ einen kommunikativen gutaussehenden Beamten als Begleiter auszuwählen, so kann nur festgestellt werden, dass in der StPO nichts darüber steht, dass nur hässliche Beamte, die aus dem Mund stinken, Gefangene begleiten dürfen. Es steht auch nicht in der StPO, dass ein Begleiter die Festgenommene jeweils zu ermahnen hat: „Jetzt halten Sie mal den Rand, Sie wollten doch nichts sagen.“ Besonders absurd wird das ganze dann, wenn gleichzeitig mit dem Schlagwort „Indizienprozess“ eine scheinbar minderwertige Beweissituation suggeriert werden soll. Es darf nicht vergessen werden, dass es im Strafprozess um die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches geht und wir hier nicht „Cluedo“ spielen, wo man herausfinden muss, dass Oberst von Gatow mit der Rohrzange im Musikzimmer einen Mord begangen hat.

Eberhard Reinecke