VG Köln gegen Einschränkung des Demonstrationsrechtes auf öffentlichen Flächen

Das hatte sich die Bayer AG schön gedacht. Nachdem seit vielen Jahren jeweils zur Hauptver-sammlung der Bayer AG Mitglieder des Vereins Coordination gegen Bayer-Gefahren e.V. Flugblätter an die anreisenden Aktionäre verteilt hatten, ließ die Bayer AG im vergangenen Jahr den Eingang Nord der Kölner Messe – dort findet die Hauptversammlung statt – weiträumig absperren und karrte ihre Aktionäre mit Shuttle-Bussen heran. Die Mitglieder der Coordination gegen Bayer-Gefahren konnten nur außerhalb der Gitter weit weg vom Eingang stehen und waren so daran gehindert, den Aktionären ihre Kritik an der Geschäftspolitik der Bayer AG darzustellen.

 Auch in diesem Jahr war entsprechendes geplant. Unter dem Deckmantel einer Privatvermietung der Außenflächen (die allerdings im Übrigen nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der KölnMesse GmbH bzw. KölnKongress GmbH gar nicht vermietet werden) sollte die Bayer AG wieder entsprechend vorgehen können. Die Polizei berief sich infolgedessen darauf, sie dürfe nicht in private Rechte Dritter, d.h. die der Bayer AG, eingreifen.

 Dieser Versuch, durch eine Privatisierung öffentlich zugänglicher Flächen das Demonstrationsrecht zu untergraben, ist nun gescheitert. Auf einen Eilantrag von uns hat das Verwaltungsgericht Köln (Az 20 L 814/16) entschieden, dass die Durchführung der von der Coordination gegen Bayer- Gefahren angemeldeten Kundgebung auf dem Messegelände als allgemein geöffnete und öffentlich zugängliche Fläche gewährleistet werden muss.

Wir freuen uns, auf diese Art dazu beigetragen zu haben, dass öffentliche Flächen nicht noch weitergehend privatisiert und somit dem Grundrechtsschutz entzogen werden. Die Presseerklärung der CGB finden Sie hier.

Sven Tamer Forst, Rechtsanwalt