Corona 4 – Unsere Hilfestellung: Kurzarbeitergeld auch für Kleinstbetriebe

Die gegenwärtige Krise setzt gerade kleine Läden und Betriebe unter Druck und gefährdet deren Existenz. Aber auch Kleinstbetriebe haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld und sollten dieses bei Bedarf in Anspruch nehmen. Auch kleine Theater oder Kinos können betroffen sein und sind keineswegs ausgeschlossen, wenn die sonstigen Voraussetzungen für diese Leistungen vorliegen

Aufgrund der Corona-Krise sind bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld Erleichterungen in Kraft getreten. So genügt ein Arbeitsausfall bei nur 10% der Beschäftigten (bisher ein Drittel). Die Sozialversicherungsbeiträge werden für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100 % von der Agentur für Arbeit übernommen. Die nachfolgenden Erläuterungen sind unter dem Gesichtspunkt der aktuellen Krise erstellt und berücksichtigen nicht alle Fallgestaltungen. Sie dienen einer groben Orientierung und zählen nur die aus Sicht der Unternehmen zurzeit wichtigsten Punkte auf. Die bisher und auch weiterhin geltenden Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld in Kürze:

Es muss ein erheblicher, vorübergehender und unvermeidbarer Arbeitsausfall vorliegen, der zu einem Entgeltausfall von mindestens 10% des Bruttolohns der betroffenen Arbeitnehmer (m/w) oder des betroffenen Arbeitnehmers (m/w) führt. Der Arbeitsausfall beruht auf wirtschaftlichen Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis.

Ein unabwendbares Ereignis liegt auch vor, wenn der Arbeitsausfall durch behördliche Maßnahmen verursacht worden ist (§ 96 Abs. 3 S. 2 SGB III). Dies dürfte aufgrund der derzeitigen Maßnahmen der Landesregierung und der Städte der Fall sein. Die Schließung von Läden, die nicht der Grundversorgung der Bevölkerung dienen (Bekleidung, Buchhandlungen, etc.), sowie die Untersagung von Veranstaltungen (Theater, Kino, Konzerte) beruht auf den landesbehördlichen und städtischen Verboten und fällt damit unter das gesetzlich normierte unabwendbare Ereignis.

Durch das unabwendbare Ereignis muss es zu einem Arbeitsausfall und damit zu einem Lohnausfall bei den betroffenen Arbeitnehmern (m/w) gekommen sein. Es ist unerheblich, ob der Arbeitsausfall zum Teil der sonst üblichen Arbeitszeit oder komplett (100%) eintritt. Können Arbeitnehmer wegen der Schließung von Läden, Lokalen oder der Absage von Veranstaltungen nicht beschäftigt werden, so kann auch der vollständige Arbeitsausfall geltend gemacht werden. Die gesetzliche Regelung normiert nur ein Mindestmaß an Arbeitsausfall.

Im Übrigen genügt es, wenn in dem betroffenen Betrieb nur ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Voraussetzung ist lediglich, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt und das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht. Die Leistungen dienen dem Erhalt von Arbeitsplätzen.

Der Arbeitsausfall muss vorübergehend und unvermeidbar sein. Der Arbeitgeber (m/w) muss deshalb prüfen, ob andere Maßnahmen den Arbeitsausfall verhindern oder verringern können. Sofern beispielsweise der Arbeitsausfall durch Abfeiern von angelaufenem Guthaben (Arbeitszeitkonto) aufgefangen werden kann, ist dies noch vorrangig. Aufgrund der derzeitigen Krise wird jedoch ausdrücklich auf einen Aufbau eines negativen Zeitarbeitskontos verzichtet.

Grundsätzlich ist deshalb auch Urlaub vorrangig zu nehmen, soweit dem die Interessen der Arbeitnehmer (m/w) nicht entgegenstehen (§ 96 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 SGB III). Aufgrund der aktuellen Krise verzichtet die Agentur für Arbeit allerdings derzeit (und wohl bis Ende 2020) darauf, dass Arbeitnehmern vor Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld zunächst bezahlter Erholungsurlaub für das laufende Kalenderjahr zu gewähren ist. Urlaub aus Vorjahren muss jedoch auch weiterhin vorher abgeschmolzen sein.

Vor der Geltendmachung eines Arbeitsausfalls wäre ggf. intern auch noch zu prüfen, ob der oder die betroffenen Arbeitnehmer (m/w) mit anderen (weiterhin) anfallenden Arbeiten, betraut werden können, sofern dies arbeitsvertraglich zulässig ist (Lager, Buchführung, etc.).

Das Arbeitsverhältnis mit den vom Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmern muss fortbestehen und darf weder gekündigt noch durch zweiseitige Vereinbarungen aufgehoben worden sein.

Zu beachten ist seitens der Arbeitnehmer (m/w), dass diese bei Bezug von anderen Leistungen möglicherweise von der Leistung ausgeschlossen sind (z.B. Krankengeld) und ggf. auch Mitwirkungspflichten gegenüber der Agentur für Arbeit bestehen. Auf diese soll hier nicht näher eingegangen werden.

Wichtig: Der Arbeitsausfall ist der Agentur für Arbeit am Sitz des Betriebes vom Betriebsinhaber oder dessen gesetzlichen Vertreter anzuzeigen. Die Anzeige muss schriftlich (oder elektronisch – hierzu siehe Hinweise der Agentur für Arbeit) in dem Monat des Arbeitsausfalls erfolgen (wenn Leistungen für diesen Monat begehrt werden). Erst ab Anzeige kann Kurzarbeitergeld bewilligt werden.

Zusammen mit der Anzeige ist glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall und eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung der betroffenen Arbeitnehmer (m/w) vorliegen. Glaubhaft machen bedeutet insoweit, dass die zum Nachweis dienenden Unterlagen gleichzeitig mit der Anzeige zu übersenden sind. Nähere Informationen, FAQ und Anzeigeformulare finden Sie aktuell auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit und direkt zu den Informationen zu kurzarbeit bei corona.

Lucia Alfonso